Maklerhaftung: Haftung bei nicht versicherbaren Risiken

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Die Rechtsprechung zur Maklerhaftung vertrat bislang immer die Auffassung, dass Makler für nicht versicherbare Risiken auch nicht haften müssen.

Hier wünschte der Kunde jedoch explizit eine Patentrechtsschutzversicherung und fragte ausdrücklich nach, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen auch versichert sei, was der Makler bejahte. Einige Jahre später folgte dann ein solcher Schadenfall und der Versicherer lehnte die Deckung mangels Versicherbarkeit ab.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf muss der Makler durch seine ausdrückliche Zusage gegenüber seinem Kunden den Schaden, im Rahmen seiner Nebenpflichten aus dem Beratungsvertrag, tragen. Er hätte den Kunden auf die nicht Versicherbarkeit hinweisen müssen und ihm keine "leeren Versprechungen" machen dürfen.

Das OLG verurteilte den Makler zur vollen Schadenübernahme.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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