Der Versicherungsnehmer wollte seine private Krankenversicherung wechseln und beauftragte den Versicherungsmakler. Dieser erklärte seinem Kunden, dass er entgegen der rechtlichen Vorschriften seine Altersrückstellungen aus dem alten Vertrag vollständig zum neuen Versicherer mitnehmen könne.
Nach dem Wechsel stellte der Versicherungsnehmer fest, dass seine Altersrückstellungen verloren gegangen waren und forderte Schadenersatz vom Versicherungsmakler.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, gehört es zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers seinem Kunden alle Vor- und Nachteile eines Vertragswechsels aufzuzeigen. Unterlässt er eine dieser Pflichten, kann der Versicherungsnehmer im Nachhinein Schadenersatz fordern.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert