Makler ist verantwortlich für Sonderklauseln

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Vereinbart ein Versicherungsmakler mit einem Versicherer die Aufnahme von besonderen Klauseln beziehungsweise Bedingungen für seine Kunden in einem Versicherungsvertrag, wird der Versicherer nicht der Verwender dieser Klauseln.

Wenn eine solche Bedingungserweiterung in einem Vertrag eingeschlossen wurde und es im Schadenfall zu Unklarheiten in der Formulierung kommt, muss sich der Makler beziehungsweise der Versicherungsnehmer dies anrechnen lassen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann dem Versicherer kein Verschulden gemäß § 305 BGB wegen missverständlicher Klauseln angelastet werden.

Der BGH bestätigte die Ansicht des Versicherers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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