Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf volle Leistung des Versicherers, wenn an einer beschädigten Sache schon Mängel nachweisbar sind.
In diesem Fall wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar.
Da der Teppich jedoch schon einen Vorschaden hatte, steht dem Versicherungsnehmer lediglich ein Zeitwertersatz zu. Im Fall des Teppichs waren dies 1.200 Euro anstelle des Neupreises von 6.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers als unberechtigt zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert