Der Sohn einer Demenzkranken ist als Betreuer eingesetzt. Die Frau lebt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim. Rechtlich gilt ihr Haus als unbewohnt, auch wenn es regelmäßig alle zwei Tage kontrolliert wird.
Gibt der Sohn als Betreuer (= Repräsentant) an, dass die Mutter über Weihnachten bei ihm zu Besuch war, liegt eine arglistige Täuschung vor. Denn die Frau war schon seit längerer Zeit in einem Heim untergebracht, Diese Täuschung führt zur Verweigerung des Versicherungsschutzes.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage des Versicherungsnehmers/Betreuers auf Leistung zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert