Der Versicherer wollte sich in diesem Fall auf seine Leistungsfreiheit wegen eines Folgeprämienverzugs berufen und den Versicherungsnehmer für entstandene Drittschäden in Regress nehmen.
Solange der Versicherer jedoch den Zugang der qualifizierten Mahnung gemäß VVG wegen Folgeprämienverzugs nicht erbringen kann, ist er zur Leistung gegenüber Dritten im Schadenfall verpflichtet. Er kann den Versicherungsnehmer deshalb nicht in Regress nehmen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf widersprach den Ansichten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert