Die Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 8. März 1934, welche es Versicherern und Vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmern Sondervergünstigungen in jeglicher Form (auch Provisionen) zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot und stellt deshalb keine gesetzliche Bestimmung dar.
Da es sich also nicht um ein Gesetz handelt, können derartige Vergünstigungszusagen des Versicherers im Sinne des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch auf keinen Fall für nichtig erklärt werden. Der Versicherer muss die Zusage bezüglich der Provisionszahlung erfüllen.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer für den Versicherungsnehmer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert