Der Versicherungsnehmer hat im Antrag "HWS-Syndrom - keine Behandlung erforderlich" angegeben. Tatsächlich leidet er an einem chronischen Cervicalsyndrom und an Osteochondrose, gegen die er physikalische Therapien bekommen hat. Hier liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor.
Die gilt auch dann, wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass die Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben hat.
Der Versicherer wird wegen der bagatellisierenden Angaben des Versicherungsnehmers und dessen Arztes von seiner Leistungspflicht, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, befreit.
Das Landgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers in zweiter Instanz zurück.
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Autor(en): Susi und Rudi Lehnert