Ein Arzt sollte dem Versicherungsnehmer keine Behandlung vorschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fällt. Falls er das doch tut, verletzt er seine vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten.
Der Patient hat im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf einen Schadenersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Dieser hat durch mangelnde Aufklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer fahrlässig in Kauf genommen, dass diesem selbst Kosten entstehen könnten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert