Wegen vorvertraglich falscher Angaben des Versicherungsnehmers wurde ihm seine private Krankenversicherung inklusive der dazugehörigen privaten Pflegepflichtversicherung rückwirkend gekündigt.
Der Versicherungsnehmer forderte vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die Fortführung der Pflegepflichtversicherung aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs nach § 110 SGB XI.
Durch den vorangegangenen Zivilprozess wurde festgestellt, dass die rückwirkende Vertragsaufhebung des Krankenversicherungsvertrages im Ganzen rechtens war. Es besteht auch nach Ansicht des LSG kein Kontrahierungszwang für die eingeschlossene Pflegepflichtversicherung.
Das LSG wies die Forderungen des Versicherungsnehmers zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert