Wenn ein Vater die Kaskoversicherung für das Auto seines Sohnes abschließt, liegt eine Fremdversicherung des Kfz vor. Weil er den Sohn versichert hat, kann dessen Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.
Der Sohn ist als Repräsentant für das Kfz als alleinige Nutzer für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden im Sinne der Risikoverwaltung verantwortlich-
Wenn er auf einer kurvigen Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr, mit überhöhtem Tempo ohne anderweitigem Verschulden ins Schleudern kommt und sein Wagen in den Graben rutscht, ist er alleiniger Verursacher des Unfalls. Man kann hier davon ausgehen, dass der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde. Deshalb besteht zu Lasten des Versicherungsnehmers eine Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert