Hat der Versicherungsnehmer wegen wissentlich falscher Angaben seine Ausklärungsobliegenheit verletzt, besteht in der Regel Leistungsfreiheit seitens des Versicheres.
Wenn allerdings der Versicherungsnehmer freiwillig den wahren Sachverhalt vollständig offenbart, so besteht keine Leistungsfreiheit aufgrund falscher Angaben, wenn hierdurch für den Versicheres noch kein Nachteil entstanden ist.
Diese Klage ging bis vor den Bundesgerichtshof und wurde zugunsten des Versicherers entschieden.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/03) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert