Kfz-Versicherung: Addition der Leistungsfreiheitsbeträge

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen Fahrerflucht bleibt solange bestehen, solange der VN noch nicht nachweislich unzurechnungsfähig i.S.d. § 827 BGB ist.

Verletzt der VN zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen, so liegen grundsätzlich erst einmal mehrere Versicherungsfälle zugrunde. Jeder Verssicherungsfall bedarf unabhängig voneinander erneut der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB.

Wird vom VN nach mehreren Verkehrsunfällen jeweils seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, so wird der VR im Rahmen der Höchstbeträge nach § 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht je Einzelfall befreit.

Die Klage des VN wurde vom Bundesgerichtshof zu Recht zurückgewiesen.



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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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