Der Versicherer verweigerte dem Versicherungsnehmer die Leistungen aus der Ruheversicherung, da der Pkw auf einem unverschlossenen Grundstück abgestellt war. Aus diesem Grund habe kein "erhöhtes Hindernis" für den Einbruch in den Pkw vorgelegen, bei dem die Täter das Navigationssystem gestohlen haben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestritt die Auffassung des Versicherers. Seine Begründung: Die Anforderung nach den AKB setzt als Minimum voraus, dass das ruheversicherte Kfz auf einem so genannten umfriedeten Stellplatz abgestellt wurde. Dies kann jedes Grundstück sein, das mit einem Zaun oder Ähnlichem begrenzt ist. Das Abschließen oder erhöhte Einbruchschutzmaßnahmen müssen nicht vorliegen.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Leistung aus der Ruheversicherung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert