Der Versicherungsnehmer ließ die Schlüssel seines Kraftfahrzeugs in einem unbeaufsichtigten Pausenraum seiner Arbeitsstelle liegen. Die Schlüssel wurden entwendet und das Kfz wurde gestohlen.
Dies stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eine grob fahrlässige Herbeiführung des Diebstahls dar, die den Versicherer zur Quotelung der Leistung in erheblichem Maße berechtigt. Wären die Schlüssel in den vorhandenen Spint gesperrt worden, hätte der volle Versicherungsschutz gegriffen.
Die Quotelung in derartigen Fällen ist mit 50 Prozent gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
Die Klage des Versicherungsnehmers auf volle Leistung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/31) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert