Wird bei einem Starthilfeversuch die Elektronik des anderen Fahrzeugs beschädigt, weil das Überbrückungskabel falsch an der Batterie des versicherten Fahrzeugs befestigt wird, besteht kein Versicherungsschutz über die Kfz-Versicherung.
Zwar gehört die Batterie grundsätzlich zum versicherten Fahrzeug, doch ist ein Starthilfeversuch und das dazu benutzte Überbrückungskabel niemals ein normaler Betriebsvorgang des Fahrzeugs.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck liegt kein bedingungsgemäßer Gebrauch des versicherten Fahrzeugs vor.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen, der Versicherer blieb leistungsfrei.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert