Kfz-Haftpflicht: Regress wegen Alkoholeinfluss des Versicherungsnehmers?

Ein Versicherer ist nicht automatisch von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ein Versicherungsnehmer (VN) bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Alkoholkonzentration von 0,68 Promille im Blut hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Der VN hat seine Obliegenheitspflichten nicht verletzt, wenn der Alkoholeinfluss nicht kausal für den Verkehrsunfall war. Ein Regress des Versicherungsunternehmens war nicht möglich.

Es ist entscheidend, so die Richter, ob alkoholtypische Ausfallerscheinungen zum Unfallgeschehen beigetragen haben. Diese liegen jedoch nicht vor, wenn der alkoholisierte VN beim Linksabbiegen ein entgegenkommendes bevorrechtigtes Fahrzeug übersieht beziehungsweise dessen Geschwindigkeit falsch einschätzt und es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision kommt. Das hätte auch jedem Nüchternen passieren können. Dem Antrag des VN, wegen des nicht möglichen Regresses, wurde in zweiter Instanz zugestimmt.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Recht News