Grundsätzlich muss der Versicherer einen Nutzungsausfall nur dann entschädigen, wenn das beschädigte Kfz wirklich dem "Gebrauch" dient.
Nur ab und zu als Hobby und bei schönem Wetter oder am Wochenende gefahrene Fahrzeuge, wie Motorrad, Cabrio oder Oldtimer, sind kein Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Klage des Versicherungsnehmers auf Entschädigung hatte auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert