Schädigt ein Kfz mit Anhänger einen Dritten, so haftet die Zugeinheit im Außenverhältnis zu gleichen Teilen. Ein Geschädigter kann sich bezüglich seiner Entschädigung entweder an den Versicherer der Zugmaschine oder des Anhängers wenden.
Im vorliegenden Fall verlangte der in Anspruch genommene Versicherer des Zugfahrzeugs einen hälftigen Kostenersatz vom Versicherer des Anhängers. Dieser lehnte ihn mit Verweis auf eine Vertragsklausel mit entsprechendem Ausschluss ab.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Innenausgleich zwischen den Versicherern der Zugeinheit nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dies verstößt gegen § 78 Abs. 2 VVG und ist somit nicht rechtens.
Der Versicherer des Anhängers musste den Schaden hälftig erstatten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert