In diesem Fall wurde das Fahrrad des Versicherungsnehmers gestohlen. Dieser ließ sich von seinem Fahrradhändler eine Rechnung ausstellen, obwohl er das Fahrrad nicht beim Händler gekauft hatte, sondern selbst aus Einzelteilen zusammengebaut hatte. Der Versicherer verweigerte die Leistung wegen arglistiger Täuschung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe folgte dem Versicherer. Allein die Tatsache, eine gefälschte Rechnung vorzulegen stelle eine arglistige Täuschung dar. Dies gelte auch wenn die Einzelteile des Fahrrades wertmäßig gleich zu bewerten seien. Eine ehrliche Aufstellung der gekauften Einzelteile hätte zur vollen Leistung geführt.
Das OLG lehnte die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert