Der Versicherungsnehmer ist als Selbstständiger freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten.
Seine private Lebensversicherung trat er an einen Dritten ab. Der Gläubiger verwertete die Police und ließ sich den Kapitalwert auszahlen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) betrachtete die Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahme und berechnete hieraus den GKV-Beitrag.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansichten der GKV und wies die Klage ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert