Der Versicherer klagte bei einem insolventen Versicherungsnehmer Prämien für die Krankenversicherungsbeiträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Dieser beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Seiner Meinung nach, müsse die Klage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden.
Das Landgericht (LG) Dortmund stärkte jedoch dem Versicherer den Rücken.
Prämien aus der Krankenversicherung fallen nicht unter § 103 InsO und müssen deshalb auf dem Klageweg gegen den Versicherungsnehmer auch bei einem eröffneten Insolvenzverfahren eingetrieben werden - so die Entscheidung des LG.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert