Schlägt der Versicherungsnehmer die an seinem Haus angebrachten Fliesen ab und wird dadurch eine dritte Person verletzt, fällt dieser Tatbestand nicht in den Rahmen des Haus- und Grundbesitzerrisikos.
Der Schaden betrifft den allgemeinen privaten Bereich des Versicherungsnehmers als Person. Er wäre demnach über die Privathaftpflicht gedeckt, da hier das Risiko des Gebäudes nur als zufällig gesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert