Die Beweislast für den Einwand der groben Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer. Dennoch wurde in der Praxis häufig auf ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn dieser bei normaler Witterung von der Fahrbahn abkam.
Dies sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in diesem Fall anders. Grob fahrlässig handelt der, der die erforderliche Sorgfalt im Verkehr in hohem Maße außer Acht lässt. Der Versicherungsnehmer sah lediglich kurz auf den Beifahrersitz, um zu kontrollieren, ob er alle Unterlagen bei sich hatte und kam aus unerklärlichen Gründen von der Fahrbahn. Der Versicherer konnte keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Leistung an den Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert