"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung", so lautet die sperrige Bezeichnung für die Rechtsverordnung, die der Bundesrat kürzlich billigte. Ihr Ziel: Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen.
Das Gesetz enthält Ausnahmen für so genannte Whistleblower, wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung: die Aufdeckung ist von öffentlichem Interesse. So soll verhindert werden, dass die Veröffentlichung nur aus Rache geschieht oder als Druckmittel benutzt wird. So genannte Mischmotivationen sind aber unschädlich.
Auch was im Ausland legal ist, kann als Fehlverhalten gelten
Handlungen, die im Land des Firmensitzes legal sind, etwa Kinderarbeit, können nach der Gesetzesbegründung künftig als Fehlverhalten gelten. Gleiches gilt für die systematische Umgehung von Steuertatbeständen.
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen verabschiedet und dabei unter anderem den Quellenschutz für Journalisten gestärkt. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de