Durch Hageleinwirkung wurde das Dach des Versicherungsnehmers derart beschädigt, dass sichtbare Dellen entstanden.
Der Versicherer entschädigte lediglich eine Wertminderung für die vorliegenden optischen Beeinträchtigungen, dies wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren und verklagte den Versicherer auf Erneuerung des Daches.
Wenn weder die Substanz, die Tragfähigkeit noch der Korrosionsschutz eines Daches, durch einen Hagelschaden beeinträchtigt wird, ist der Versicherer, nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund nicht zum Ersatz des kompletten Dachs verpflichtet. Die Begleichung der Wertminderung bezüglich der Optik ist ausreichend.
Das LG entschied hier zugunsten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert