Gebäudeversicherung: Leitungswasserschaden in einem leer stehenden Haus

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Eine Erbengemeinschaft verkaufte ein Gebäude. Der Käufer übernahm den bestehenden Versicherungsvertrag und wurde somit neuer Versicherungsnehmer. Er bezog das gekaufte Haus wegen geplanter Umbauarbeiten jedoch nicht sofort und ließ es leer stehen.

Eine Klausel im Versicherungsvertrag besagte, dass die Wasser führenden Anlagen bei einem zur Sicherheit entleert werden müssen, wenn das Gebäude nicht bewohnt wird.

Im Januar 2006 löste sich eine Muffe an der Kaltwasserleitung und das ausgetretene Leitungswasser verursachte einen Durchfeuchtungsschaden von rund 100.000 Euro. Der Versicherer lehnte aufgrund Obliegenheitsverletzung und Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften den Schaden ab.

Die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung wurde vom Oberlandesgericht Celle abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/24) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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