Gebäudeversicherung: Beratungspflichten des Versicherers zur Summenermittlung

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Der Versicherer kann die Summenermittlung für Gebäude dem Versicherungsnehmer überlassen. Wenn er ihn aber nicht auf die Schwierigkeiten, dies ohne sachverständiges Know-how zu tun, hinweist und bei Antragsstellung nicht die Nachteile einer Unterversicherung im Schadensfall erklärt, hat der Versicherer seine Beratungspflichten nicht erfüllt.

Dies bedeutet im Schadensfall, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Leistungskürzungen wegen einer Unterversicherung vornehmen kann. Die einzige Auszahlungskürzung kann darin bestehen, dass dem Versicherungsnehmer die anteiligen Prämien einer korrekten Versicherungssumme verrechnet werden.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer zur vollständigen Leistungspflicht aufgrund Beratungsverschuldens.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/16) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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