Gebäudeversicherung: Aufgestautes Wasser auf Gebäudeflächen

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Das Elementarereignis der Überschwemmung ist nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB) dann gegeben, wenn sich erhebliche Wassermengen auf dem Gelände befinden. Eine totale Überflutung des Grundstücks muss nicht vorliegen.

Hier wurde ein Lichtschacht, also eine Gebäudefläche, durch starken Regen geflutet, weil der ordnungsgemäße Wasserablauf nicht funktionierte, dies stellt jedoch keine Überschwemmung im Sinne der VGB dar.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung zurück.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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