Wenn eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, muss die private Krankenversicherung für die entstehenden Klinikkosten aufkommen.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten einer Privatklinik enorm von denen eines öffentlichen Krankenhauses abweichen.
Der Versicherungsnehmer hat nach den Versicherungs-Bedingungen der privaten Krankenversicherung das Recht auf eine freie uneingeschränkte Klinikwahl, sofern der Tarif nichts anderes ausdrücklich festschreibt.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Versicherers in letzter Instanz ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert