Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer (VN) seinen vertraglichen Aufklärungspflichten nach dem Schadenfall allumfänglich nachkommen. Hierzu gehört in der Regel auch, dass er sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen darf.
Im vorliegenden Fall entfernte sich der VN, nachdem er in der Nacht von der Straße abkam, vom Unfallort ohne sofort die Polizei zu informieren und ließ seinen Pkw vom ADAC abschleppen.
Das anschließende Verfahren wegen Fahrerflucht wurde eingestellt. Da er die Polizei nicht informierte, verletzte er seine Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).
In Bezug auf die vertraglichen Aufklärungspflichten nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) führen die genannten Pflichtverletzungen jedoch nicht automatisch zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des VN. Der Versicherer wurde bereits am nächsten Morgen über den Unfall informiert.
Die Klage des VN hatte Erfolg, der VR musste leisten.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert