Ein Versicherungsnehmer hatte zwei Hausratversicherungen bei unterschiedlichen Versicherern. Als ein Schaden auftrat wurden die Entschädigungen für Wertsachen im Verhältnis zum tatsächlichen Versicherungswert gekürzt. Der Versicherungsnehmer wollte dies nicht hinnehmen und klagte.
Nach § 20 VHB 92 ist geregelt, dass bei Mehrfachversicherungen grundsätzlich nur der Wert geleistet wird, der auch bei einer einzigen Versicherung über den gesamten Versicherungswert erstattet würde. Diese Klausel betrifft ebenfalls die im Vertrag geregelten maximalen Entschädigungsgrenzen für Wertsachen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken liegt hier für den Versicherungsnehmer keine überraschende Klausel oder unangemessene Benachteiligung vor.
Die Klage hatte keinen Erfolg, die Entschädigungsgrenzen halten Stand.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Susi und Rudi Lehnert