Ein Fahrrad das sich außerhalb des versicherten Gebäudes befindet ist nur dann gegen einen Diebstahl versichert, wenn es durch einen Einbruchdiebstahl entwendet wurde. Die Regelung innerhalb der VHB 84 - einfacher Diebstahl - ist hier nicht eingeschlossen.
Dies ist die rechtliche Auffassung des Begriffs der Außenversicherung und der Regelung nach § 12 VHB 84.
Der Versicherungsombudsmann entschied hier gegen die Beschwerde des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert