Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, weil der Versicherungsnehmer nach dem Einbruch keine Stehlgutliste bei der Polizei einreichte. Der Versicherungsnehmer verklagte daraufhin den Versicherer. Seine Begründung: Die Kaufbelege seien nicht schnell genug auffindbar gewesen. Außerdem trage eine Stehlgutliste nicht unbedingt zum Erfolg der Fahndung bei.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) belehrte den Versicherungsnehmer eines Besseren. Das Gericht gab der Ablehnung des Versicherers Recht und verwies den Versicherungsnehmer darauf, dass eine Stehlgutliste dazu beitrage, eine gezielte Fahndung einzuleiten. Die habe er offensichtlich verhindert.
Das OLG lehnte die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert