Da die Ermittlung der Versicherungssummen (VersWert 1914) für den Versicherungsnehmer problematisch sein kann, muss der Versicherer diesen über mögliche Folgen, etwa einer Unterversicherung, ausreichend aufklären.
Zu einer solchen Aufklärung gehört auch der Hinweis, die einen Sachverständigen zur Versicherungswertermittlung hinzuzuziehen.
Dem Versicherer obliegt die Beweispflicht über die Art und den Umfang der erfolgten Beratung.
So lautete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert