Nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherer (VR) den Versicherungsnehmer (VN) über die Folgen etwaiger vorvertraglicher Anzeigepflichten grundsätzlich ausreichend zu belehren.
Diese Belehrungs- und Hinweispflichten gelten selbst dann, wenn der VN die Antragsfragen nach altem Recht Ende 2007 beantwortet hat und der VR erst im Jahre 2008 den Vertrag policiert hat.
Entscheidend ist, wann der Vertrag geschlossen wird, da dies erst mit Annahmeerklärung des Vertrages gleich der Policierung geschieht, hätte der VR seinen Belehrungspflichten nach neuem VVG nachkommen müssen.
Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unterstreicht die weitreichenden Schutzwirkungen des VN im neuen VVG.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert