Die Belehrungspflicht des Versicherers

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Der Versicherer muss seinen Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss. Ansonsten ist der Versicherer von seiner Leistung befreit.

Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Versicherer aus der Schadenanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt.

Veranlasst der Versicherer nach Ablauf der 15-Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung und lehnt daraufhin die Invaliditätsanmeldung wegen Fristversäumnis ab, handelt er gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/36) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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