Der Versicherungsnehmer beschädigte beim Reifenwechsel die dafür benutzte Hebebühne. Der Versicherer lehnte im Anschluss die Privathaftpflichtdeckung wegen Kfz-Gebrauchs ab.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Karlsruhe liegt bei derartigen Schäden eindeutig kein Gebrauch eines Fahrzeugs vor. Auch weitere Haftungsbeschränkungen nach § 2 Nr. 2c AHB 2008 kommen nicht zum Tragen.
Die Klage des Versicherungsnehmers war erfolgreich. Der Versicherer wurde zur Leistung verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert