Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, zu schildern, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine konkrete Berufsausübung auswirken.
Die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit reicht nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss eine detaillierte Arbeitsbeschreibung, die von einem Dritten nachvollziehbar ist, liefern.
Er muss weiterhin darlegen, dass er auf Grund seiner Berufsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Versicherers Recht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert