Bedingungsgemäß liegt eine Berufsunfähigkeit (BU) vor, wenn der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt außer Stande ist seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem gewissen Umfang nachzugehen.
Die krankheitsbedingten Einschränkungen reichten allein noch nicht aus, jedoch wies der Versicherungsnehmer durch die verordnete Medikamenteneinnahme dem Bundesgerichtshof (BGH) glaubhaft nach, dass er unter diesen Umständen seine Tätigkeit nicht fortführen könne. Diese sei gesundheitsgefährdend und damit unzumutbar.
Nach Ansicht des BGH ist die BU auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass Umstände vorliegen, die eine Weiterarbeit für ihn gesundheitlich unzumutbar sind.
Der BGH entschied, dass eine weitere Gesundheitsschädigung durch Weiterarbeit nicht zulässig ist.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert