Der Versicherungsnehmer beantragte eine Lebensversicherung mit BUZ, die einen vorangehenden eigenständigen Berufsunfähigkeits-Vertrag ersetzen sollte. Er trug glaubhaft vor, dass er dem Agenten alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Deshalb bestehe die ihm vorgeworfene arglistige Täuschung nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte deshalb den Grundsätzen der "Auge-Ohr-Rechtsprechung", denn als zusätzliches Indiz hierfür sprach der vorher bestehende BU-Vertrag. Dieser wurde nur durch das Hinwirken des Agenten ersetzt.
Der BGH verurteilte den Versicherer zur uneingeschränkten Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert