Im vorliegenden Fall verschwieg der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine schwere Gastritis. Bei einer späteren Leistungsprüfung entdeckte der Versicherer dies und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) war die Anfechtung rechtens, denn dem Versicherungsnehmer hätte es einleuchten müssen, dass eine schwere Gastritis ein Gefahrumstand ist, den er dem Versicherer hätte anzeigen müssen.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG keinen Erfolg, die Vertragsanfechtung war rechtmäßig.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert