Im vorliegenden Fall hatte der Makler seinen Kunden zu Finanzanlagen beraten, welche mit den Auszahlungen von Lebensversicherungsverträgen finanziert werden sollten. Die Versicherungsverträge wurden gekündigt, um die Finanzanlage abzuschließen.
Da die Finanzanlage nicht die erhofften Renditen aufwies, verlangte der Kunde Schadenersatz von seinem Makler. Dieser berief sich, dass er in diesem Falle nicht wie ein Versicherungsmakler haften müsse.
Dieser Auffassung konnte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht folgen. Wenn ein Versicherungsmakler seinem Kunden Finanzanlagen vermittle, die wie hier einen Bezug zu Versicherungsverträgen haben, so hafte der Makler für seinen Beratungsfehler nach den strengen Grundsätzen des Maklerrechts.
Der Versicherungsnehmer muss demnach so gestellt werden, wie er finanziell mit seinen Lebensversicherungen gestanden hätte, wenn die Kapitalanlage nicht abgeschlossen worden wäre.
Das OLG verstärkte die Maklerpflichten übergreifend und der Makler wurde zum Schadensersatz verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert