Belehrung zum Widerspruchsrecht muss auffällig sein

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Nach dem neuem VVG muss der Versicherer strengstens seinen Belehrungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer nachkommen.

Dies gilt auch für die deutliche Belehrung des Versicherungsnehmers zu seinem Widerspruchsrecht. Hat der Versicherer die Belehrung in der Police nicht deutlich gemacht, etwa durch drucktechnische Hervorhebung, laufen die genannten Fristen nicht an.

Da die Belehrung beim einfachen Überfliegen der Police des Versicherungsnehmers nicht erkenntlich war, sah das Landgericht (LG) Kiel hier eindeutig ein Versäumnis des Versicherers, dass dieser sich zurechnen lassen muss.

Das LG entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.  Der Versicherer hatte seine Pflichten verletzt.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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