Das neue VVG stellt hohe Anforderungen an Versicherer, die ihr Rücktrittrecht ausüben wollen bezüglich der Belehrung der Versicherungsnehmer. Nur mit einer deutlich hervorgehobenen gesonderten Mitteilung an den Versicherungsnehmer, die auf die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen hinweist, ist der Versicherer zu einem Rücktritt berechtig. Versicherer können ihre Belehrungspflicht auch durch einen hervorgehobenen Hinweis in den Bedingungen erfüllen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Belehrung nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den im Antrag gestellten Gesundheitsfragen. Deswegen war ein Rücktritt nicht mehr möglich.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Versicherer den Rücktritt zurücknehmen musste.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert