Aufklärungspflichten des Maklers im Schadenfall      

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Nach einem schweren Unfall des Versicherungsnehmers (VN), meldete der Vermittler (VM) dem Versicherer (VR) den Schaden. Dabei wies er den VN jedoch nicht auf die allgemein geltenden Invaliditätsfristen von zwölf Monaten zur Invaliditätsanmeldung und weiteren drei Monaten zur ärztlichen Feststellung hin.

Der VN machte nach Ablauf der 15 Monate seine Invaliditätsansprüche gegenüber dem VR geltend, dieser lehnte aber die Leistungsansprüche rechtmäßig wegen Fristversäumnis ab.

Der VN verklagte seinen VM und bekam vom Gericht eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 50 Prozent der eigentlichen Unfallleistung zugesprochen. Die Begründung des Gerichts: Zu den Nebenpflichten eines VM gehört es, den VN auch während eines laufenden Vertrages, insbesondere im Schadenfall, über bestehende Fristen aufzuklären. Somit liegt die hälftige Mitschuld beim VM.  

Die Klage des VN hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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