Gebäudeversicherung: "Bezugsfertigkeit" des Gebäudes

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Von "Bezugsfertigkeit" eines Gebäudes ist dann die Rede, wenn es eine "abgedichtete Außenhaut" hat. Das heißt: Außenwände, Dach, Fenster und Türen müssen geschlossen sein.

Ob Einrichtungsgegenstände bereits im Gebäude stehen spielt keine Rolle und ist auch auf den Ausschlusstatbestand der Sturmversicherung nicht anwendbar.

Der Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung wurde vor dem Oberlandesgericht Rostock stattgegeben.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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