Der Verzicht des Versicherers auf dessen Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) ist für viele Versicherungsmakler ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl des Anbieters. Doch dadurch reduziert sich die Auswahl auf nur wenige Anbieter.
Gemäß § 92 VVG kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. In der Praxis bedeutet das: Findet der Versicherungsmakler innerhalb dieses Monats keinen neuen Versicherer, wird die IHK als Erlaubnisbehörde ihm mangels Nachweises der gesetzlichen Pflichtversicherung die Erlaubnis entziehen. Darauf weist Christian Henseler in einer Mitteilung hin. Er ist Geschäftsführer der CGPA Europe und ausgewiesener VSH-Experte. Die CGPA Europe Underwriting GmbH ist spezialisiert auf die Absicherung von Versicherungsvermittlern im Bereich der VSH. Die deutsche Vertretung des europaweit tätigen VSH-Versicherers CGPA Europe S.A. (Hauptsitz von CGPA: Paris, Frankreich) ist als Assekuradeur tätig.
Für Existenzgründer von großer Wichtigkeit
Natürlich bleibe dem Versicherer, wie auch dem Versicherungsnehmer, immer das Recht, den Vertrag ordentlich zum Ablauf zu kündigen. Doch der Vorteil des Verzichts auf die schadenfallbedingte Kündigung ist deutlich: Hat der Versicherungsmakler einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, ist er mindestens für die gesamte vereinbarte Versicherungsdauer in Sicherheit. Gerade für Existenzgründer, bei denen das Gefahrenpotenzial eines Vermögensschadens grundsätzlich höher ist, sei dies von großer Wichtigkeit. Hinzu komme, dass es im Worst Case auch zu zwei in kurzer Zeit aufeinander folgenden Schäden kommen kann, erläutert Henseler.
Der Anschlussvertrag
Versicherungsmakler wissen zudem, dass es bei der Suche nach einem Anschlussvertrag sehr wichtig ist, ob der Versicherer eine schadenfallbedingte Kündigung innerhalb von einem Monat ausgesprochen hat oder ob man mit ihm vereinbaren kann, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag von sich aus zum nächsten Ablaufdatum kündigt. Einige VSH-Deckungskonzepte beinhalten auch ein sogenanntes Anhörungsrecht des Deckungskonzeptanbieters, wenn der Versicherer den Vertrag des Versicherungsmaklers nach einem Schadenfall kündigen möchte.
Kündigungsverzicht wäre klares Statement des Versicherers
Wenn der Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft einem einzelnen Versicherten kündigen möchte, so deckt sich das in der Regel mit dem Interesse des Anbieters. Man will ja schließlich nicht die Schadenquote des Gesamtbestands gefährden oder das Verhältnis zu einem langjährigen Kooperationspartner trüben. Verglichen mit einem solchen Anhörungsverzicht stellt der Kündigungsverzicht ein klares Statement des Versicherers (und nicht des Deckungskonzeptanbieters) dar, seinen Kunden im Schadenfall nicht alleine zu lassen.
Mentaler Belastung vorbeugen
Neben diesen sachlichen Gründen gebe es, so Henseler, auch noch einen psychologischen Grund. Ein Haftungsfall könne sich, insbesondere wenn es um hohe Summen geht und mehrere Instanzen angerufen werden, über einen sehr langen Zeitraum hinziehen. Das könne mental sehr belastend sein. Der Umstand, dass der eigene VSH-Versicherer den Schadenfall letztlich nicht zum Anlass nimmt, auch noch die Kündigung mit einer Frist von einem Monat auszusprechen, sorge dann für ein wenig Beruhigung.
Autor(en): Bernhard Rudolf