Ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren soll Versicherungsberater ihrer Rechtsgrundlage beraubt haben, behauptet Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft aus Berlin. Das würde auch den Vermögensschadenhaftpflichtschutz gefährden, so der Jurist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) sieht hingegen kein Problem.
Auf Anfrage von Versicherungsmagazin schreibt das BMWI: "Mit Blick auf die Tätigkeit von Versicherungsberatern nach der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie muss zwischen bestehenden Erlaubnissen und neuen Erlaubnisanträgen unterschieden werden. Bestehende Erlaubnisse sind bestandskräftig. Der Paragraf, der neue Erlaubnisse regelt, tritt am 23. Februar 2018 in Kraft. Die Übergangsregelung des § 156 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) stellt auf § 34e GewO "in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung" ab." Erläuternd fasst Philipp Jornitz von der BMWI-Pressestelle zusammen: "Die bestehenden Erlaubnisse gelten fort, für neue gibt es eine Übergangsbestimmung."
Beharren auf Formfehler
Demgegenüber beharrt Rechtsanwalt Korn auf einem Formfehler des Gesetzgebers. So würde die Übergangsbestimmung ebenfalls erst am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Grundsätzlich hätte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD einen Fehler gemacht.
Mit der Verkündung des Gesetzes am 28. Juli 2017 habe es einen neuen § 34e GewO in Kraft gesetzt. Damit soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Versicherungsvermittlerverordnung ändern dürfen. Doch mit dem Inkrafttreten des neuen § 34e GewO sei der alte Paragraf ersetzt worden, der die Rechtsgrundlage für die Versicherungsberater war. Der Schönheitsfehler habe gravierende Folgen. "Denn ohne Rechtsgrundlage hängen die Versicherungsberater in der Schwebe", erläutert Korn. Per Rechtsauslegung darauf zu vertrauen, dass das Ziel des Gesetzgebers nicht der Entzug der Rechtsgrundlage für Versicherungsberater gewesen sei, wäre für die Betroffenen gefährlich. Korn meint, dass der Gesetzgeber das Recht nachbessern müsse.
Versicherungsberater sollten aktiv werden
Der Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB) war bisher zu keiner Stellungnahme in der Lage. Demgegenüber beurteilt der Versicherungsmakler Hans John aus Hamburg, Experte für Vermögensschadenhaftpflicht, die Rechtslage ebenso entspannt, wie das BMWI. "Im Hinblick auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz kann es aus unserer Sicht daher nicht zu Problemen kommen", bestätigt Geschäftsführer Marc Hinrichsen. Vorsichtshalber hat der Makler aber seine Produktpartner angeschrieben, um eine "klarstellende Gewissheit einzuholen." Das empfiehlt auch Rechtsanwalt Korn: "Die Versicherungsberater sollten proaktiv handeln und Klärung herbeiführen."
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek