Das Bayerische Landessozialgericht hat kürzlich in einem Urteil (Az L 1 R 679/14) entschieden (), dass ein selbstständiger Versicherungsmakler, der sein Geschäft über einen einzigen Maklerpool abwickelt, rentenversicherungspflichtig ist. Die vfm Gruppe hat das Urteil für ihre angebundenen Partner beleuchtet und gibt Entwarnung.
Abgesehen davon, dass das Urteil grundsätzlich bedenklich sei, "dürften an den vfm-Verbund angebundene Makler nicht betroffen sein", stellte Syndikusanwalt Harald Oberst fest. Er begründet seine Aussage mit der Tatsache, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt, dass nur die Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig seien.
Wann ist ein Selbstständiger sozialversicherungspflichtig?
Es ginge entsprechend nicht um die Frage der Scheinselbständigkeit mit der Konsequenz einer möglichen vollumfänglichen Sozialversicherungspflicht, sondern um die alleinige Frage, wann ein Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.
In der vorliegenden Entscheidung bejahe das Gericht die Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, dass der Pool auf Dauer und im Wesentlichen der einzige Auftraggeber des Maklers sei und der Makler regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Auftraggebereigenschaft des Pools leite das Gericht von einer faktischen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von diesem ab. Diese gründe sich unter anderem insbesondere darauf, dass die Anbindungen zu den Produktpartnern mit dem Pool bestünden und die Abrechnung der Courtagen ebenfalls über den Pool erfolgen würden.
vfm-Makler nicht betroffen
"Wir im vfm-Verbund unterscheiden uns in unserer Vorgehensweise wesentlich von den beschriebenen Vorgehensweisen des beteiligten Pools", sagt vfm-Geschäftsführer Stefan Liebig. Verbund-Partner verfüge über eigene Direktanbindungen zu den Produktpartnern. Er habe demnach einen eigenen Courtageanspruch gegen die jeweilige Gesellschaft und erhalte seine Courtagezahlungen direkt von dieser. Der vfm-Makler bleibe stets Herr seines eigenen Bestandes,“ so Liebig.
Die Argumentationslinie des Gerichts sei auf die Makler, die an den vfm angebunden sind, nicht anwendbar. "Wir hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt. In jedem Fall sollten vfm-Makler von möglichen Auswirkungen dieses Urteils nicht betroffen sein," fasst Oberst zusammen.
Quelle: vfm
Bild: © Fotogestöber/ Fotolia.com
Abgesehen davon, dass das Urteil grundsätzlich bedenklich sei, "dürften an den vfm-Verbund angebundene Makler nicht betroffen sein", stellte Syndikusanwalt Harald Oberst fest. Er begründet seine Aussage mit der Tatsache, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt, dass nur die Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig seien.
Wann ist ein Selbstständiger sozialversicherungspflichtig?
Es ginge entsprechend nicht um die Frage der Scheinselbständigkeit mit der Konsequenz einer möglichen vollumfänglichen Sozialversicherungspflicht, sondern um die alleinige Frage, wann ein Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.
In der vorliegenden Entscheidung bejahe das Gericht die Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, dass der Pool auf Dauer und im Wesentlichen der einzige Auftraggeber des Maklers sei und der Makler regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Auftraggebereigenschaft des Pools leite das Gericht von einer faktischen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Maklers von diesem ab. Diese gründe sich unter anderem insbesondere darauf, dass die Anbindungen zu den Produktpartnern mit dem Pool bestünden und die Abrechnung der Courtagen ebenfalls über den Pool erfolgen würden.
vfm-Makler nicht betroffen
"Wir im vfm-Verbund unterscheiden uns in unserer Vorgehensweise wesentlich von den beschriebenen Vorgehensweisen des beteiligten Pools", sagt vfm-Geschäftsführer Stefan Liebig. Verbund-Partner verfüge über eigene Direktanbindungen zu den Produktpartnern. Er habe demnach einen eigenen Courtageanspruch gegen die jeweilige Gesellschaft und erhalte seine Courtagezahlungen direkt von dieser. Der vfm-Makler bleibe stets Herr seines eigenen Bestandes,“ so Liebig.
Die Argumentationslinie des Gerichts sei auf die Makler, die an den vfm angebunden sind, nicht anwendbar. "Wir hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt. In jedem Fall sollten vfm-Makler von möglichen Auswirkungen dieses Urteils nicht betroffen sein," fasst Oberst zusammen.
Quelle: vfm
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Autor(en): versicherungsmagazin.de